Mythos Abfindung: Bei Aufhebungsvertrag die Risiken richtig einschätzen
Mythos Abfindung: Bei Aufhebungsvertrag die Risiken richtig einschätzen
Wer eine Kündigung elegant umgehen möchte, einigt sich auf einen Aufhebungsvertrag. Dieses Vorhaben ist allerdings hauptsächlich für den Arbeitgeber interessant. Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag nur dann sinnvoll, wenn er einen neuen Job gefunden hat und diesen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist antreten möchte.
Mit einem Aufhebungsvertrag umgeht der Arbeitgeber die im Kündigungsschutz geltenden Vorschriften. Er ist daher im Allgemeinen bereit, größere Abfindungssummen zu zahlen. So möchte er dem Arbeitnehmer den angekündigten Jobverlust finanziell „versüßen“. Eine solche Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Im Allgemeinen gilt: Unterschreiben Sie niemals leichtfertig einen Aufhebungsvertrag.
Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag – die Unterschiede
Die Unterschiede zwischen Kündigung, Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag sind eindeutig:
- Eine Kündigung geht immer von einer Partei aus – entweder vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Die Konditionen sind rechtlich im Arbeitsvertrag geregelt.
- Der Aufhebungsvertrag wird zum Bestandteil des Arbeitsvertrags. Hier einigen sich beide Parteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diese Auflösungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn beide Parteien zustimmen.
- Bei einem Abwicklungsvertrag ist eine Kündigung bereits ausgesprochen; die Vergünstigungen wie Abfindung und der Ausschluss einer Kündigungsschutzklage werden geregelt.
Trugschluss Abfindung – worauf Sie beim Aufhebungsvertrag achten sollten
Bietet Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung an, um Ihnen damit den Jobverlust attraktiver zu gestalten, sollten Sie achtsam sein. Im Zweifel lassen Sie den Aufhebungsvertrag von einem Anwalt prüfen. In erster Linie will der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag geregelten Paragrafen umgehen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Achten Sie darauf, dass Ihnen im Aufhebungsvertrag keine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unterstellt wird. Sollte dies nämlich der Fall sein, droht Ihnen eine bis zu zwölfwöchige Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Um diese Sperre sicher zu umgehen, muss in Ihrem Aufhebungsvertrag eine Klausel vorhanden sein. Diese sagt eine betriebsbedingte Kündigung voraus und sichert Ihnen eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr zu. Ist eine solche Klausel nicht in Ihrem Aufhebungsvertrag vermerkt, sollten Sie abwägen, ob die Höhe der Abfindung die voraussichtliche Sperrfrist aufwiegt und sich eine Unterzeichnung des Auflösungsvertrags finanziell lohnt.
Höhe der Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag verhandeln
Die Höhe der Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. Da beim Abschließen des Arbeitsverhältnisses keine Vereinbarungen über eine mögliche Abfindung getroffen werden, kann der Arbeitgeber die Abfindung im eigenen Ermessen festlegen. Dies geschieht in der Regel gut gemeint, immerhin möchte der Arbeitgeber Sie mit der Abfindung gegenüber dem Aufhebungsvertrag positiv stimmen. In den vergangenen Jahren hat sich eine Art „Regelabfindung“ als Bemessungsgrundlage für eine „angemessene“ Abfindung durchgesetzt. Demnach ergeben zwischen 0,25 und 1 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr.
Diese „Regelabfindungen“ gelten ausschließlich als grobe Orientierung. Unbedingt sollten die persönlichen Umstände im Einzelfall betrachtet werden. Ziehen Sie bei der Berechnung der Abfindungshöhe zusätzliche Faktoren hinzu. Das sind beispielsweise:
- wie stark Ihr Kündigungsschutz ist
- wie dringend der Arbeitgeber an Ihrer Kündigung interessiert ist
- wie schnell Sie eine neue Beschäftigung finden (Alter, Qualifikation, Arbeitsmarktlage)
- wie liquide Ihr Arbeitgeber ist
- ob es einen Sozialplan gibt
- ob finanzielle Ansprüche wie Provision streitig sind.
Denken Sie an Ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung. Diese werden gerne vom Arbeitgeber unter den Tisch fallen gelassen.
Trotz hoher Abfindung – Aufhebungsvertrag nie voreilig unterschreiben
Möchte ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, nutzt dieser gerne die „Überfall”-Taktik“: Sie werden zu einer Besprechung gerufen, Ihnen wird erklärt, der Betrieb müsse Personal abbauen. Im gleichen Zug legt Ihnen der Personaler einen unterschriftsreifen Aufhebungsvertrag mit einer vermeintlich hohen Abfindung auf den Tisch. Die garantierte Abfindungssumme bekommt, wer sofort unterschreibt. Ansonsten winkt eine Kündigung. Lassen Sie sich keinesfalls unter Druck setzen. Es lohnt sich, Rat bei einem Berufsverband, der Gewerkschaft oder einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Juristen einzuholen. Auf der Coaching-Plattform von XING finden Sie ebenfalls Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht – sicher auch in Ihrer Nähe. Beachten Sie: Wer einmal einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, kommt davon nur ziemlich schwer wieder los.
Verhandlung um Abfindung bei Aufhebungsvertrag aus sicherer Position
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